Baurecht

Baurecht: Schlichtung schon im Bauvertrag festlegen


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{jathumbnail off}Streitigkeiten rund um Bauprojekte sind nicht ungewöhnlich, da es sich um komplexe Vorhaben mit vielen Beteiligten handelt. Kommt es zu Streitfällen, sind diese meist mit Zeitverlusten und Kosten verbunden. Daher empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) sogenannte Alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution/ADR) zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren.

„Schlichtungsverfahren stärken die Eigenverantwortung der Baubeteiligten.“  Kathrin Heerdt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Mitglied im Vorstand der ARGE Baurecht„Mit den ADR-Verfahren stärken wir die Eigenverantwortung der Baubeteiligten, die dadurch mehr Entscheidungskompetenz erhalten und Konflikte schneller und kostengünstiger lösen können“, begründet Kathrin Heerdt, Baufachanwältin aus Bremen und Vorstandsmitglied der ARGE Baurecht, die Empfehlung. Sie verweist insbesondere auf Mediationen oder Schlichtungen als geeignete Formen der ADR. Beide Varianten finden sich in der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau), die von der ARGE Baurecht entwickelt wurde.

Bei der Mediation erarbeitet ein neutraler Dritter in einem strukturierten Verfahren gemeinsam mit den Konfliktparteien eine Lösung. Etwas anders läuft eine Schlichtung ab: Hier schildern die betroffenen Parteien einem Dritten zunächst die Sach- und Streitsituation. Der Schlichter formuliert darauf aufbauend einen Einigungsvorschlag oder einen abschließenden Schlichterspruch. Akzeptieren alle beteiligten Parteien diesen Schlichterspruch, ergibt sich daraus eine bindende Wirkung. Ansprüche in gleicher Sache können dann nicht mehr vor einem Gericht geltend gemacht werden.

Der Vorteil der ADR liegt im zügigen Verfahren. Erzielen die Konfliktparteien auf diesem Wege ein Einvernehmen, kann der weitere Bauprozess fortgesetzt werden. Zeit- und Geldverluste werden so begrenzt.

Idealerweise verständigen sich Projektbeteiligte schon bei der Vertragserstellung auf ein ADR-Verfahren im Streitfall. Dazu kann schon zu diesem Zeitpunkt eine Person benannt werden. Der Klarheit dient auch die Festlegung auf einen konkreten Verfahrenstyp und dessen Ordnung.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, gilt ein ADR-Verfahren als gescheitert. Der normale Rechtsweg steht den Parteien nun offen. Die Kosten eines solchen Verfahrens tragen in der Regel alle beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com


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