Baurecht

Baurecht: »Übliche Vergütung« heißt nicht automatisch »Stundenlohn«


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Auch bei zunächst reibungsloser Baudurchführung und Abnahme entstehen Streitigkeiten oft, wenn es ans Bezahlen der Werkleistung geht. Abrechnungsstreitigkeiten sind mühsam und beruhen oft auf Unklarheiten. So empfiehlt sich beispielsweise, das Aufmaß gemeinsam zu nehmen, um zumindest für diesen Sachverhalt rechtzeitig alle Missverständnisse auszuräumen. Ein Aufmaß benötigt man für die Abrechnung nach Einheitspreisen, Unklarheiten können aber bereits zur Abrechnungsmethode bestehen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ist beispielsweise im Vertrag überhaupt nichts zur Vergütung gesagt, so gilt zwar meistens die sogenannte übliche Vergütung, hiermit ist aber noch nicht geklärt, ob Einheitspreise, ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart sind. Daher kann vor allem, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, nicht einfach davon ausgegangen werden, nach Stundenlohn abzurechnen. Auch eine Abrechnung anhand von üblichen Einheitspreisen kann im Einzelfall nicht geschuldet sein, wenn für vergleichbare Leistungen üblicherweise Pauschalpreise abgeschlossen werden. Um Unstimmigkeiten hierüber zu vermeiden, empfiehlt die ARGE Baurecht auch bei kleineren Aufträgen, frühzeitig zumindest die Abrechnungsmethode zu vereinbaren.


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