Baurecht

Neues Bauvertragsrecht


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Das neue Bauvertragsrecht des BGB – eine der größten Reformen im Baurecht – ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Der Gesetzgeber will damit den Verbraucherschutz stärken, beispielweise durch ein neues Widerrufsrecht bei privaten Bauvorhaben. Die neue Service-Seite der BAUKING AG zeigt, worauf Handwerker achten sollten.

Die Reform hat nun erstmals die Vertragsarten „Bauvertrag“ und „Verbraucherbauvertrag“ gesetzlich verankert. Ein Bauvertrag wird geschlossen zu Bauleistungen, d. h. für den Bau, Umbau und Abriss von Bauwerken bzw. Außenanlagen. Bei privaten Bauherren gilt der Verbraucherbauvertrag (z. B. schlüsselfertiger Neubau, Komplettsanierung), bei Einzelaufträgen der Werkvertrag, etwa bei Fenstereinbau und Parkettverlegung.

Verbraucher hat 14-tägiges Widerrufsrecht

Achtung, Handwerker: Jeder Verbraucherbauvertrag muss nun eine Baubeschreibung enthalten, mit Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung und zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks (z. B. Gebäudedaten, Grundrisse, Infos zu Energie-/Brand-/ Schallschutz). Neu ist auch das Widerrufsrecht für Verbraucher. Diese können einen Bauvertrag jetzt jederzeit innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht sollte in keinem Vertrag fehlen.

Bauherr kann Nachtrag anordnen

Ein Klassiker am Bau: Der Auftraggeber fordert nachträgliche Änderungen bzw. einen sog. Nachtrag. Werden sich beide Seiten hier nicht innerhalb von 30 Tagen einig, darf der Bauherr den Nachtrag einseitig anordnen. Die Anordnung muss dem Handwerker aber in Textform vorliegen und für ihn zumutbar sein. Fehlen ihm beispielsweise Mitarbeiter oder Technik, die zur Auftragsausführung erforderlich sind, können dies Kriterien für Unzumutbarkeit sein.

Handwerker hat Anspruch auf Nachtragsvergütung

Quasi als Ausgleich für das neue Anordnungsrecht hat der Handwerker jetzt Anspruch auf eine Nachtragsvergütung. Das heißt, er kann vom Auftraggeber bzw. Kunden bis zu 80 Prozent der Kosten verlangen, die für seine zusätzlichen Änderungsleistungen anfallen.

Neu: Fiktive Abnahme

Noch eine gute Nachricht für Handwerker: Ein Kunde kann der Abnahme nun nicht mehr entgehen, indem er abtaucht. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist wegen eines konkreten Mangels, greift die fiktive Abnahme: Die Leistung des Handwerkers gilt damit automatisch als abgenommen. Gibt der Kunde einen Mangel an, kann der Handwerker eine gemeinsame Baustellenbesichtigung bzw. Zustandsfeststellung verlangen – und diese auch alleine durchführen, wenn keine Reaktion erfolgt. Er sollte nur alles penibel protokollieren.

Kündigung aus wichtigem Grund

Die Kündigung eines Bauvertrages muss nun immer schriftlich erfolgen. Ebenfalls neu ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, erstmals auch bei Werkverträgen. Sie greift, wenn die Fortsetzung des Vertrages bzw. des Projekts für einen der Partner untragbar ist, etwa durch einen nicht erfüllten Vertragszweck oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis.

Prüffähige Schlussrechnung

Eine prüffähige Schlussrechnung ist jetzt Pflicht, auch bei Verbraucherbauverträgen. Das heißt, alle aufgeführten Leistungen sind für den Auftraggeber übersichtlich und nachvollziehbar. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwände, wird die Rechnung fällig. Für Handwerker empfiehlt es sich, eine entsprechende Klausel zur Fälligkeit/Frist in den Vertrag zu integrieren.

Weitere Informationen und Tipps zum neuen Bauvertragsrecht unter wissen.bauking.de


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