Baurecht

Rubrik »Baurecht« der BFZ Baufachzeitung

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Schottergarten oder Bienenwiese?

Die Freiheit, den eigenen Lebensraum nach Belieben zu gestalten, ist ein wesentlicher Aspekt des Hausbaus und der Hauseigentümerschaft. Dies gilt insbesondere für die äußeren Bereiche des Hauses wie den Vorgarten, den Carport und andere Gemeinschaftsflächen.

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BaurechtTopthema

Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – gemeindliches Einvernehmen nicht von Interesse

Grundsätzlich schnürt der Bebauungsplan ein enges Korsett, an dem sich die Bebaubarkeit der Grundstücke richtet. Dass die kommunale Entscheidung, wie ein bestimmtes Gebiet oder Grundstück zu bebauen ist, teilweise von den Vorstellungen der Bauherrn abweicht, liegt auf der Hand, weshalb der Gesetzgeber für diese Fälle (eng begrenzte) Möglichkeiten geschaffen hat, innerhalb derer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden kann.

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Baurecht

Neues Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht des BGB – eine der größten Reformen im Baurecht – ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Der Gesetzgeber will damit den Verbraucherschutz stärken, beispielweise durch ein neues Widerrufsrecht bei privaten Bauvorhaben. Eine neue Service-Seite zeigt, worauf Handwerker achten sollten.

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Baurecht

VPB rät: Auch Bewehrung kontrollieren lassen!

Häuser bestehen in ihren tragenden Strukturen vorwiegend aus Steinen, Beton und Holz. Nur wenn die Baustoffe richtig und nach den Planvorgaben verarbeitet werden, ergibt sich daraus ein langfristig standfestes, sicheres Gebäude. Besonders problematisch ist nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) der Baustoff Beton, denn er muss, um als Fundament, Wand, Stütze oder Decke Lasten und Kräfte ableiten zu können, mit Stahl bewehrt werden.

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Baurecht

Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert.

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Baurecht

Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v „Bauvertrag“, „Verbraucherbauvertrag“, „Bauträgervertrag“ und „Architektenvertrag“ erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.

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