Baurecht

Gewährleistungsrecht: Enge Garageneinfahrt ist nicht mangelhaft


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Ist die Zufahrt zur Einzelgarage bei einer Doppelhaushälfte so schmal, dass man zum Einfahren mehrfach rangieren muss, liegt deshalb noch kein Baumangel vor. Dies ergibt sich laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München. Anders als bei Tiefgarageneinfahrten sei bei Einzelgaragen dem Benutzer ein mehrmaliges Rangieren zumutbar.

Um Baumängel wird vor Gericht immer wieder heftig gestritten. Nicht selten werden die Anforderungen an ein Bauwerk im Vertrag allzu allgemein formuliert – schließlich gehen beide Seiten davon aus, dass eine bestimmte Art der Ausführung selbstverständlich sei. Sieht das fertiggestellte Bauwerk am Ende anders aus als vom Bauherrn erwartet, verweigert dieser meist die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer und fordert Nachbesserung oder gar eine Reduzierung des vereinbarten Werklohns.

Der Fall: Ein Münchner Bauherr hatte eine Doppelhaushälfte mit Carport und Einzelgarage errichten lassen – alles zusammen sollte »gehobenen Ansprüchen« genügen. Nach Fertigstellung erkannte der Auftraggeber, dass er in seine neue Garage nur unter Schwierigkeiten hineinfahren konnte: Die Zufahrt war recht schmal, er musste mehrfach rangieren. Dieser Zustand genügte seiner Ansicht nach nicht den vereinbarten »gehobenen Ansprüchen.« Der Mann verweigerte die Abnahme der Garage und verlangte vom Bauunternehmer eine Rückzahlung in Höhe von 28.000 Euro.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht München stellte sich nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf die Seite des Bauunternehmens. Für Einzelgaragen auf Privatgrund existierten keine »anerkannten Regeln der Technik», deren Einhaltung vom Bauunternehmen verlangt werden könne. Anders als bei Tiefgaragen in Wohnanlagen habe der Nutzer einer Einzelgarage genügend Zeit zum Rangieren. Dem Auftraggeber sei auch mehrmaliges Rangieren zumutbar. Daran änderten selbst die »gehobenen Ansprüche« nichts. Dazu komme, dass die Garage gemäß Bauplan direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei – dort sei aber gar nicht mehr Platz verfügbar gewesen. Ein Baumangel lag dem Gericht zufolge damit nicht vor.

OLG München, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 9 U 601/12

 


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