Bautechnik

Das bedeutet das Heizungsverbot für Immobilieneigentümer


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Das Verbot des Einbaus neuer Öl- und Gasheizungen ab Januar 2024 steht im Zentrum des reformierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auf dessen Entwurf sich die Ampel-Koalition verständigt hat. Gemäß dem Gesetzentwurf müssen ab dem 1. Januar 2024 alle neu installierten Heizungssysteme zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien zurückgreifen. Der Kompromiss sieht jedoch Ausnahmen und Übergangsfristen beim Ölheizungsverbot in Deutschland vor, die dazu führen, dass bestehende Heizungen noch lange genutzt werden dürfen.

Besonders relevant für Immobilieneigentümer sind beim kommenden Heizungsverbot die folgenden Punkte:

·        Weiterbetrieb und Reparatur von Gas- und Ölheizungen: Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin betrieben und bei Ausfällen instandgesetzt werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass alle Heizungsinstallationen, die nach dem genannten Stichtag vorgenommen werden, mindestens zu 65 Prozent auf erneuerbare Energien angewiesen sein müssen. Diese Regelung betrifft sowohl Neubauten als auch ältere Gebäude.

·        Drei-Jahres-Frist nach Defekt: Sollte eine alte Öl- oder Gasheizung irreparabel sein und aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Wärmepumpen kurzfristig kein adäquater Ersatz verfügbar sein, dürfen Eigentümer vorübergehend erneut einen Öl- oder Gasbrenner installieren. Allerdings müssen sie in einem späteren Schritt die Heizungsanlage ökologisch aufrüsten, um die geforderten 65 Prozent erneuerbarer Energieanteil zu erreichen. Für diese Anpassung gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Jahren.

·        H2-Ready-Gasheizungen: Gemäß dem Gesetzentwurf sind auch sogenannte H2-Ready-Gasheizungen zulässig, die vollständig auf Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden können. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein eines verbindlichen Investitions- und Transformationsplans für Wasserstoffnetze. Die betreffenden Heizungsanlagen müssen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan betrieben werden und ab spätestens 2036 einen Anteil von mindestens 65 Prozent Wasserstoff aufweisen.

·        Technologieoffenheit bei neuen Heizungen: Die Kombination einer konventionellen Gasheizung mit einer Wärmepumpe ist nur eine der möglichen Alternativen. Die beteiligten Ministerien – Wirtschaft, Bau und Finanzen – betonen die Technologieoffenheit und Vielfalt der Lösungen. So können auch Solarthermieanlagen eingesetzt oder Hybridsysteme aus Wärmepumpe und Gasheizung installiert werden. Letztere bieten eine Grundversorgung durch die Wärmepumpe, während die Gasheizung an kalten Tagen zusätzliche Wärme liefert. Überdies sind auch andere Varianten, wie Stromdirektheizungen, denkbar.

·        Ausnahmen für Senioren: Eigentümer über 80 Jahren sind von der Umstellungspflicht auf erneuerbare Energien befreit. Sollte die bestehende Öl- oder Gasheizung ausfallen, ist es ihnen gestattet, sie durch eine gleichartige Heizungsanlage zu ersetzen. Einige Experten sind jedoch der Ansicht, dass diese Ausnahme eine Diskriminierung von Unter-80-Jährigen ist, die gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Möglicherweise wird die Ausnahme also noch gekippt.

·        Einbaufrist für neue Öl- und Gasheizungen: Falls jemand weiterhin ausschließlich mit Öl und Gas heizen möchte, besteht die Möglichkeit, vor dem 1. Januar 2024 einen neuen Brenner zu installieren. Dies ist bis zu diesem Datum erlaubt. Allerdings endet am 31. Dezember 2044 die Nutzung von reinen Öl- und Gasheizungen endgültig, da Deutschland ab 2045 das Ziel der Klimaneutralität verfolgt.

·        Übergangsfrist bei gekauften und geerbten Immobilien: Im Falle einer Erbschaft oder eines Verkaufs kommt das neue Gesetz zur Anwendung, wobei eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt wird. Zusätzlich sind Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte vorgesehen.

·        Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern: Für Mehrfamilienhäuser mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Sollte in einem solchen Gebäude die erste Gasetagenheizung ausfallen, erhalten die Eigentümer drei Jahre Zeit, um eine Entscheidung bezüglich der Umstellung des gesamten Gebäudes auf erneuerbare Heizsysteme zu treffen. Nach der Entscheidung für eine zentralisierte Heizungslösung stehen ihnen zusätzliche zehn Jahre zur Verfügung, um die Umsetzung durchzuführen.

·        Härtefallausnahme bei zu hohen Investitionssummen: Im Falle eines Heizungsverbots ist eine Ausnahme für Härtefälle vorgesehen, bei denen die Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielt. Dies betrifft Situationen, in denen das Verhältnis zwischen dem Wert des Gebäudes und den erforderlichen Investitionen als unangemessen eingestuft wird.

Abwrackprämie für Immobilieneigentümer mit alten Heizungen?

Laut Immobilienexperten kostet eine neue Heizung für ein Einfamilienhaus in der Regel mindestens zehntausend Euro. Die Bundesregierung plant deshalb eine Förderung, deren genaue Gestaltung und Höhe aber noch unbekannt ist. Am 2. April mahnte Finanzminister Christian Lindner (FDP) in der Bild am Sonntag vor überzogenen Erwartungen und erklärte, dass momentan an einem beachtlichen Förderprogramm gearbeitet werde. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hatte zuvor ein einkommensorientiertes, sozialpolitisches Programm in Milliardenhöhe angekündigt. Das Finanzministerium plant zudem eine Art Abwrackprämie für veraltete Anlagen einzuführen. Laut Lindner könnte die Staffelung der Prämie von Faktoren wie Alter und Umweltbelastung der zu ersetzenden Heizung abhängen.


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