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Nachbarlicher Drittschutz bei isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans


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Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise regelt, in der eine Bebauung von Grundstücken in einem bestimmten Plangebiet möglich ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind allerdings nicht in Stein gemeißelt, sondern es ist vielmehr möglich, bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beantragen. Gerade für Nachbarn ist eine solche Befreiung oft ein Ärgernis. Es stellt sich in diesem Zusammenhang regelmäßig die Frage, wie ein betroffener Nachbar hiergegen vorgehen kann.

VGH München bestätigt Rechtsprechung

Der VGH München hat in einem Beschluss aus Juli 2020 seine Rechtsprechung zum Rechtsschutz eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB [VGH München, Beschluss vom 20.7.2020 – 9 ZB 19.1000.] bestätigt.

Grundsätzlich legt § 31 Abs. 2 BauGB die Voraussetzungen fest, unter denen von den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Befreiung abgewichen werden kann. Der Befreiung sind dabei vom Gesetzgeber grundsätzliche Schranken gesetzt, über die das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das der Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB zugrunde liegt, hinausgeht. § 31 Abs. 2 BauGB verlangt für alle Befreiungstatbestände der Nr. 1-3, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur abgewichen werden darf, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Atypik wird nicht mehr gefordert

Ursprünglich haben dazu Rechtsprechung und Literatur verlangt, dass die Befreiung nur auf atypische Sachverhalte Anwendung finden kann, die sich als Ausnahme oder Sonderfall im Verhältnis zum grundsätzlichen Geltungsanspruch des Bebauungsplans als Rechtsnorm darstellten, bei dem die zu verlangende Atypik in den drei Fallvarianten der Nr. 1-3 unterschiedlich ausgeprägt sei. [Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, LS, Stand: 05/2019, § 31, Rn. 29 ff..] Eine solche Atypik der Befreiung wird mittlerweile nicht mehr gefordert.

Grundzüge der Planung

Ausreichend ist somit, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungstatbestand der Nr. 1-3 vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zwar rechtswidrig, zu beachten ist jedoch, dass die Rechtswidrigkeit alleine einem betroffenen Nachbarn noch nicht die Möglichkeit gibt, gegen die Befreiung vorzugehen.

Rechtswidrig ist nicht gleich nachbarschützend

Nach der Rechtsprechung des VGH muss die Festsetzung, von der eine Befreiung erteilt wird, auch nachbarschützend sein. Der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hängt davon ab, ob die Festsetzungen, von denen dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei Festsetzungen, die demgegenüber nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots aus § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO.

Bereits mehrfach hat der VGH entschieden, dass Nachbarrechte in diesen Fällen nicht schon dann verletzt werden, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. [VGH München, Beschluss vom 20.7.2020 – 9 ZB 19.1000; VGH München, Beschluss vom 15.2.2019 – 9 CS 18.2638.]

Rücksichtnahmegebot und Drittschutz

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gericht führt aus, dass je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr er an Rücksichtnahme verlangen kann. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Letztlich stellt das Gericht darauf ab, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Die Ansicht der Rechtsprechung deckt sich mit der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach eine rechtswidrig erteilte Ausnahme alleine noch keine Abwehrrechte des Nachbarn begründet. Nach der Ansicht der Literatur hat der Nachbar einen Anspruch darauf, dass die seinem Schutz dienenden Festsetzungen eingehalten werden oder eine Abweichung von anderen, nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einer Weise erfolgt, die dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung trägt. [Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31, Rn. 68a.]

Es zeigt sich letztlich, dass die Bestimmung, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan Drittschutz entfaltet, oft schwer zu beantworten ist. Letztlich ist dies auch immer eine Frage des Einzelfalls und der tatrichterlichen Würdigung. Es lohnt sich in jedem Fall für Betroffenen sich qualifiziert rechtlich beraten zu lassen, um die Möglichkeiten im Einzelfall auszuloten.


Rechtsanwalt Max-Josef Heider
Rechtsanwalt Max-Josef Heider

Autor: Rechtsanwalt Max-Josef Heider – Rechtsanwalt Heider Garching bei München. ra-heider.de


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