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Rentenversicherungspflicht für Architekten bei Berufswechsel – Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung?


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Architekten müssen laut Gesetz dem Versorgungswerk ihrer Kammer beitreten. Sie zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gibt aber auch Ausnahmen. Viele Architekten finden sich in Berufen wieder, die mit ihrer ursprünglichen Ausbildung nichts mehr zu tun haben. Das kann aber bedeuten, dass sie nicht mehr im Versorgungswerk rentenversichert sind, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Die Hintergründe sind nicht leicht zu durchschauen. Immer wieder geraden Architekten in vermeidbare Situationen, die ihre berufliche Karriere belasten können.

Ausgestattet mit umfangreichen Kenntnissen und Erfahrungen aus der Architektur und dem Bauwesen arbeiten Architekten beispielsweise in der Immobilienbewertung von Sparkassen, Banken und Versicherungen oder als Angestellte für Unternehmen der Bauzulieferindustrie. Viele fragen sich, ob sie bei einem Wechsel in andere Berufe weiterhin Mitglied des Versorgungswerks bleiben.

Über die Fallstricke und Möglichkeiten der Weiterversicherung von Architekten im Versorgungswerk oder einem notwendigen Wechsel zur gesetzlichen Rentenversicherung berichtet die AZ/Architekturzeitung.

Rentenversicherungspflicht für Architekten bei  Berufswechsel – Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung? Foto: Lsantilli - Fotolia.com

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