BaurechtTopthema

Steigende Rohstoffpreise – Auswirkung auf Bauverträge nach der VOB?


AnzeigeBFZ-Content GDYN

Bereits seit geraumer Zeit kennen die Rohstoffpreise – insbesondere für Holz und Stahl – nur eine Richtung und zwar nach oben.

Dies stellt Bauunternehmer vor die Frage, ob sie die ihnen entstehenden Mehrkosten für die Materialbeschaffung an den Auftraggeber weitergeben können. Im Folgenden soll diese Problematik in Bezug auf vergebene Bauaufträge nach der VOB beleuchtet werden.

Im Normalfall werden für Bauverträge nach VOB sogenannte Einheitspreise i.S.d. § 2 Abs. 2 VOB/B vereinbart. Hierbei werden in einer Leistungsbeschreibung für die einzelnen vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen sogenannte Einheitspreise ausgewiesen, die – sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – als Festpreise zu verstehen sind.

Gem. § 2 Abs. 1 VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören. Gem. § 2 Abs. 2 VOB/B wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. D.h. also, dass der Endpreis zwar vom ursprünglichen Angebot abweichen kann, wenn mehr oder weniger Leistungen vom Auftragnehmer erbracht werden, als ursprünglich geplant, eine Veränderung der Rohstoffpreise hat auf den Endpreis aber gerade keinen Einfluss.

Grundsätzlich muss sich der Auftragnehmer also an der bisherigen Preisabsprache festhalten lassen, wenn er sich ohne jeden Vorbehalt auf die Vereinbarung eingelassen hat. Es muss dem Auftragnehmer dann nämlich bewusst sein, dass er bei der bei Vertragsschluss vorgesehenen Bauzeit bei gleichbleibender Leistung ein nicht unerhebliches zusätzliches Risiko im Hinblick auf künftige Stoffpreiserhöhungen eingeht und dass er dieses Risiko einseitig übernommen hat. Will der Auftragnehmer dies nicht, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer sogenannten Stoffpreisgleitklausel, die immer dann angewendet wird, wenn ein Bauherr die zukünftigen Einkaufspreise der Stoffe und Materialien nicht kalkulieren kann oder zu erwarten ist, dass die Einkaufspreise hohen Schwankungen unterliegen werden.

Ist eine solche Kostenanpassungsklausel nicht im Vertrag vorgesehen, kann der Auftragnehmer bei veränderten Materialkosten nur schwer wieder vom Vertrag loskommen. Er muss hierfür i.S.d. § 313 BGB darlegen und beweisen, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund der Preisschwankungen eingetreten ist, die von einem solchen Ausmaß ist, dass von einer einschneidenden und damit grundlegenden Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsschluss gesprochen werden muss. Hiervon kann allerdings nicht allein deshalb die Rede sein, weil die Durchführung des Vertrages zu den vereinbarten Preisen statt des erhofften Gewinns einen Verlust bringt, denn hierin liegt das klassische Risiko des Auftragnehmers, der bei Angebotsabgabe die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Kalkulation einen Wagniszuschlag zu berechnen.

Zusammengefasst trägt grundsätzlich der Auftragnehmer das Risiko von schwankenden Rohstoffpreisen, dessen er sich bei Angebotsabgabe bewusst sein sollte. Da die Hürden, sich nachträglich von einem erst einmal geschlossenen Vertrag wieder loszusagen extrem hoch sind, sollte der Auftraggeber über die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel nachdenken.


Rechtsanwalt Max-Josef Heider
Rechtsanwalt Max-Josef Heider

Autor: Rechtsanwalt Max-Josef Heider – Rechtsanwalt Heider Garching bei München. ra-heider.de


AnzeigeBFZ-Content GDYN