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Verbraucherbauvertrag: Rechtsprechung stärkt Rechte der Verbraucher und gefährdet Handwerker und Bauunternehmer


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Wer beim Hausbau alle Handwerker einzeln beauftragt, anstatt einen Bauunternehmer zu betrauen, geht nach aktueller oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung trotzdem einen Verbraucherbauvertrag ein, was verbraucherrechtlich einen großen Unterschied für Bauherren aber auch für Unternehmer macht.

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21) hat sich im Frühjahr der Auffassung angeschlossen, dass auch bei gewerkeweiser Vergabe der Bauleistungen einen Verbraucherbauvertrag vorliegen kann. Das Gericht stellte fest, dass es keinen Unterschied mache, ob alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden oder ob der Bauherr die Leistungen einzeln vergibt. Der Verbraucherschutz stehe im Vordergrund.

In der Rechtsprechung gab es bisher keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Unternehmer umfasst sei. Wegen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergäben, so das OLG. Hintergrund sei, dass Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen leicht umgehen könnten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Dies bedeutet für die einzelnen Bauunternehmer, dass sie die gesetzlichen Vorschriften (§§ 650i ff BGB) zu Verbraucherbauverträgen kennen und beachten sollten.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass dem Bauherrn ein Widerrufsrecht zusteht, über das der Bauunternehmer unter allen Umständen ordnungsgemäß belehren sollte. Belehrt er den Bauherren ordnungsgemäß, so erlischt dessen Widerrufsrecht nach 14 Tagen. Belehrt er jedoch nicht oder nicht ausreichend, so erlischt das Widerrufsrecht des Bauherrn erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Dies hat die weitreichende Folge, dass der Bauherr den Bauvertrag u.U. Widerrufen kann, wenn das Gewerk längst fertiggestellt ist. Der Bauunternehmer hat dem Bauherren dann alle Leistungen (Zahlungen) zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 BGB), während der Bauherr aufgrund des Widerrufs keinen Wertersatz o.ä. leisten muss. Dies kann bei umfangreicheren Gewerken zu großen finanziellen Problemen beim Bauunternehmer bis hin zur Insolvenz führen, da er die Bauleistungen für den Bauherren dann im Grunde kostenlos erbracht hat, weil er bereits bezahlten Werklohn an den Bauherren zurückzahlen muss.

Gerade auch kleinere Handwerksfirmen und Bauunternehmer sollten sich vor diesem Hintergrund zu Verbraucherbauverträgen beraten lassen und bei der Erstellung des Widerrufsbelehrungsformulars anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Rechtsanwalt Max-Josef Heider
Rechtsanwalt Max-Josef Heider

Autor:Rechtsanwalt Max-Josef Heider – Rechtsanwalt Heider Garching bei München. ra-heider.de


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